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Die geänderte Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und zu den Sorgfaltspflichten von Unternehmen

Im ersten Quartal 2026 haben das Europäische Parlament und der Rat die geänderte Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und zu den Sorgfaltspflichten von Unternehmen – Richtlinie (EU) 2026/470 – verabschiedet. Damit wurde primär die im Jahr 2024 verabschiedete Richtlinie zu den Sorgfaltspflichten von Unternehmen geändert. Das Ziel der genannten Änderungen ist sowohl, die Bestimmungen der Richtlinie für betreffende Unternehmen zu vereinfachen, als auch einen adäquaten Zeitraum für die Vorbereitung der EU-Mitgliedstaaten auf die genannten Änderungen anzubieten.

Die wesentlichste Änderung der Richtlinie ist der Geltungsbereich. Der Anwendungsbereich der Richtlinie umfasst nun folgende Unternehmen:

  • Unternehmen, die durchschnittlich mehr als 5 000 Mitarbeiter und einen weltweiten Umsatz, der mehr als EUR 1 500 000 000 im letzten Geschäftsjahr betrug, hatten;
  • Muttergesellschaften, die in Franchise- oder Lizenzvereinbarungen für Lizenzgebühren mit anderen Unternehmen sind, bei denen die genannten Lizenzgebühren mehr als EUR 75 000 000 im letzten Geschäftsjahr betragen und bei denen die anderen Unternehmen einen weltweiten Nettoumsatz von mehr als EUR 275 000 000 im letzten Geschäftsjahr hatten, sowie;
  • Drittlandsunternehmen, die einen Nettoumsatz höher als EUR 1 500 000 000 in der EU für das Geschäftsjahr vor dem letzten Geschäftsjahr hatten.

Sowie in der vorherigen Richtlinie zielen die Regeln, die mit der neuen Richtlinie festgesetzt wurden, darauf ab, die minimale Schwelle in Bezug auf Menschenrechte und Umweltschutz einzuführen, die in allen Mitgliedstaaten umgesetzt werden sollen.

Die wesentlichsten Änderungen, die mit der neuen Richtlinie eingeführt wurden, stehen in Bezug auf die Sorgfaltspflicht. Nämlich ist den Unternehmen jetzt erlaubt, als ersten Schritt in der Sorgfaltspflicht-Prozedur eine Scoping-Untersuchung durchzuführen. Die Scoping-Untersuchung soll sich nur auf die verfügbaren Informationen stützen, um die Bereiche mit dem höchsten Risiko festzustellen. Auf dieser Basis sollen die Unternehmen eine eingehende Bewertung der Bereiche, die wahrscheinlich betroffen sein werden, vornehmen. Die eingehende Bewertung ist weiterhin vereinfacht durch die Regel, dass die Unternehmen nur Informationen von Geschäftspartnern erfordern können, sofern das nötig ist, und soweit der Geschäftspartner weniger als 5 000 Mitarbeiter hat, nur im Fall, dass keine andere Weise besteht, die nötigen Informationen einzuholen.

Neue Möglichkeit wurde eingeführt für die Unternehmen, deren Geschäftspartner unter Bedrohung sind oder negative Auswirkungen verursacht haben: Statt die Unternehmen dazu zu zwingen, die Geschäftsbeziehung mit der verstoßenden juristischen Person zu trennen, wie letztes Mittel, können die Unternehmen jetzt die Geschäftsbeziehung in Bezug auf die betroffenen Tätigkeiten temporär aussetzen.

Andere wesentliche Änderungen umfassen:

  • Verlängerung des minimalen Zeitraums zwischen regelmäßigen Bewertungen, die die Unternehmen durchführen sollen, um fünf Jahre;
  • Entfernung der Anforderung für die Einführung des Plans zur Minderung der Folgen des Klimawandels;
  • Verminderung der Obergrenze für Zwangsgelder, von 5 % auf 3 % des weltweiten Nettoumsatzes / konsolidierten weltweiten Nettoumsatzes des Unternehmens für das letzte Geschäftsjahr, sowie;
  • Das spezifische zivilrechtliche Haftungsregime auf EU-Ebene wurde entfernt, und die zivilrechtliche Haftung für den Schaden ist jetzt primär durch nationales Recht geregelt.

Letztlich müssen die neuen Vorschriften bis zum 26. Juli 2028 in nationales Recht umgesetzt werden, und die Unternehmen haben diese ab dem 26. Juli 2029 anzuwenden.

 

Erstellt von,

Daniel Vujacic