Mit dem Ziel, die montenegrinische Gesetzgebung mit den EU-Regeln im Bereich der Verhinderung der Aushöhlung der Steuerbemessungsgrundlage und der Gewinnverlagerung in Einklang zu bringen sowie sicherzustellen, dass die Körperschaftsteuer entrichtet wird, wo der wirtschaftliche Wert geschaffen wird und die Geschäftstätigkeiten ausgeübt werden, hat das montenegrinische Finanzministerium vor kurzem einen neuen Entwurf des Gesetzes über die Änderungen des Gesetzes über die Körperschaftsteuer veröffentlicht.
Hauptschwerpunkte, die mit dem neuen Gesetzentwurf geregelt sind:
- Zinsschrankenregelungen
- Regelungen über beherrschte ausländische Gesellschaften
- Wegzugsbesteuerung
- Hybride Gestaltungen
Eine der Hauptänderungen, die mit dem neuen Entwurf vorgeschlagen wird, ist die Zinsschrankenregelung, gemäß der die übersteigenden Fremdkapitalkosten bis zu 30 % des EBITDA oder bis zu 3 Millionen Euro als steuerlich abzugsfähige Aufwendungen berücksichtigt werden können. Es ist nötig, darauf hinzuweisen, dass diese Regel, wenn sie akzeptiert wird, nicht für die eigenständigen Rechtsträger und Finanzunternehmen gilt.
Eine andere Neuigkeit, die mit dem neuen Gesetz eingeführt wurde, ist die Kategorie der beherrschten ausländischen Gesellschaften, deren nicht ausgeschüttete Gewinne, die aus spezifisch definierten Quellen stammen, in der Steuerbemessungsgrundlage des gebietsansässigen beherrschenden Rechtsträgers, der körperschaftsteuerpflichtig ist, einbezogen werden müssen, falls die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Andererseits werden die Verluste der beherrschten ausländischen Gesellschaften nicht in die Steuerbemessungsgrundlage des gebietsansässigen beherrschenden Rechtsträgers einbezogen.
Weiterhin wurden die Regeln über die Wegzugsbesteuerung eingeführt, die die Einbeziehung der Differenz zwischen dem Marktwert der Vermögenswerte und ihrem steuerlichen Wert in Fällen der Verlagerung von Vermögenswerten oder der Geschäftstätigkeiten zwischen Ländern vorsehen. Diese Regeln sind eingeführt, um die Möglichkeit der Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage durch die Verlagerung des Werts in andere Länder mit günstigeren Steuerpolitiken zu vermeiden.
Letztlich wurden die Regeln über die hybriden Gestaltungen (doppelter Abzug sowie Abzug ohne entsprechende Erfassung) unmittelbar aus der EU-ATAD-2-Richtlinie übernommen.
Verfasst von,
Daniel Vujacic, LL.M. (UW)