Das montenegrinische Finanzministerium hat vor Kurzem einen neuen Entwurf des Mehrwertsteuergesetzes veröffentlicht, der im Einklang mit den EU-Mehrwertsteuervorschriften steht und strengere Regelungen für die digitale Wirtschaft, Online-Plattformen und Internet-Käufe auferlegt.
Das neue Gesetz dürfte die größten Auswirkungen auf kurzfristige Online-Mietplattformen wie Booking und Airbnb sowie Internet-Marktplätze und Online-Plattformen für die Beförderung von Fahrgästen im Straßenverkehr innerhalb oder durch Montenegro haben, die in besonderen Fällen verpflichtet sein werden, die Mehrwertsteuer zu berechnen und detaillierte Aufzeichnungen über die durchgeführten Transaktionen zu führen, die sie bei den montenegrinischen Steuerbehörden einreichen müssen. Die vorgenannte Regel wird voraussichtlich eine positive Auswirkung auf die Verminderung der Schattenwirtschaft in diesem Bereich haben.
Es ist jedoch zu beachten, dass die Steuerzahler mit einem jährlichen Umsatz von 30.000 € oder weniger, in Bezug auf innerhalb Montenegros verkaufte Waren und angebotene Dienstleistungen, von der Zahlung der MwSt. ausgenommen sind.
Auf der anderen Seite ist die Absicht des Gesetzgebers, die montenegrinische Gesetzgebung in Einklang mit dem EU-Acquis zu bringen, mit der Einführung der Schwelle von 10.000 € sichtbar, unter der die Waren, die innerhalb der Europäischen Union erworben werden, nicht der Mehrwertsteuer in Montenegro unterliegen. Die vorstehende Ausnahme jedoch ist nicht gültig für die Fälle des Erwerbs der Waren gegen Entgelt innerhalb der EU, die auf dem Territorium Montenegros von einem montenegrinischen Steueransässigen, der eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, durchgeführt werden oder von einer juristischen Person, die kein Ansässiger Montenegros ist, falls der Verkäufer ein Steueransässiger in einem anderen Mitgliedstaat ist und der gemäß dem Gesetz dieses Mitgliedstaates von der Zahlung der MwSt. als kleiner Steuerzahler ausgenommen ist.
Weiterhin auferlegt der neue Gesetzentwurf strengere Regelungen in Bezug auf die Zahlung der MwSt. in Fällen der Übertragung des Baulands, des Verkaufs der neugebauten Gebäude, der Mehrwertsteuerbehandlung von Wohnungen sowie der Verminderung der MwSt. in besonderen Immobilientransaktionen und bei der Übertragung der Anteile in Bezug auf die Immobilien.
Letztlich bleiben die Mehrwertsteuersätze von 0 %, 7 %, 15 % und 21 % in Bezug auf Waren und Leistungen unverändert.
Verfasst von
Daniel Vujacic, LL. M. (UW)