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EU-Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Bereich der Nachhaltigkeit (CSDDD)

Im Mai des vergangenen Jahres hat die Europäische Union die Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Bereich der Nachhaltigkeit (Englisch: Corporate Sustainability Due Diligence Directive – CSDDD) verabschiedet. Die Regeln, die mit dieser Richtlinie festgestellt wurden, gelten für EU-basierte Unternehmen mit durchschnittlich mehr als 1000 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von über 450 000 000€ im letzten Geschäftsjahr, für Muttergesellschaften solcher Unternehmen sowie für Unternehmen aus Drittländern mit einem Nettoumsatz in der Höhe von mehr als 450 000 000€ in der Europäischen Union. Ziel der Richtlinie ist der Schutz vor negativen Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt.

Mit dieser Richtlinie müssen Unternehmen, die die genannten Voraussetzungen erfüllen, eine „risikobasierte Sorgfaltspflicht in den Bereichen Menschenrechte und Umwelt“ durchführen. Die Sorgfaltspflicht wird sowohl durch die Identifizierung, Bewertung und Verhinderung von möglichen negativen Auswirkungen als auch durch die Abhilfe für solche Auswirkungen. Es ist besonders wichtig, darauf hinzuweisen, dass, falls die negative Auswirkung nur von einem Geschäftspartner des Unternehmens und nicht vom Unternehmen selbst verursacht wurde, das Unternehmen freiwillig Abhilfe leisten kann oder den Geschäftspartner beeinflussen kann, dasselbe zu machen.

Weiterhin sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, sicherzustellen, dass die Sorgfaltspflicht in alle relevanten Politiken und Risikomanagementsysteme von regulierten Unternehmen integriert wird. Zusätzlich müssen die Unternehmen die Sorgfaltspflicht-Politiken sowohl nach wesentlichen Änderungen als auch alle zwei Jahre aktualisieren.

Außerdem sollen die Unternehmen Beschwerdeverfahren für Personen und Stellen, die Sorgen über potenzielle oder aktuelle negative Auswirkungen des Geschäfts von allen umfassten Unternehmen haben, einrichten. Die Unternehmen müssen auch jährliche Berichte über obengenannte Themen auf ihren Webseiten veröffentlichen.

Letztlich müssen die Mitgliedstaaten Aufsichtsbehörden erstellen, die die Überwachung der Einhaltung der Richtlinienbestimmungen übernehmen werden. Diese Aufsichtsbehörden sollen auch das Recht haben, die Sanktionen zu verhängen oder zivilrechtliche Haftung auszulösen bei Nichteinhaltung der Bestimmungen, die mit dieser Richtlinie eingeführt wurden.

Mitgliedstaaten müssen ihre aktuelle Legislatur mit der Richtlinie bis zum 27. Juli 2027 harmonisieren. Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden an den meisten relevanten Unternehmen ab 26. Juli 2028 anwendbar.

Umfasst von,

Daniel Vujacic, LL.M. (UW)