Suche
Schließe dieses Suchfeld.

Der neue EU-Rechtsrahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

Mit der Verordnung EU 2024/1624, die von dem Europäischen Parlament und dem Rat am 31. Mai letzten Jahres verabschiedet wurde, wurde eine wesentliche Änderung im Rahmen des europäischen Rechtsrahmens zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus eingeführt. Die Liste der Verpflichteten, die die Subjekte dieser Verordnung sein werden, ist sehr breit, und sie umfasst unter anderem: Kreditinstitute, Finanzinstitute sowie natürliche oder juristische Personen, die die Abschlussprüfungs-, Buchhaltungs- oder Steuerberatungsdienstleistungen anbieten, sowie Angehörige von rechtsberatenden Berufen wie Notare und Rechtsanwälte oder Dienstleister für Trusts oder Gesellschaften.

Die wichtigsten Änderungen wurden im Bereich der Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden eingeführt. Nämlich sind die Verpflichteten jetzt verpflichtet, eine Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden durchzuführen, in folgenden Fällen:

  • Bei der Gründung einer Geschäftsbeziehung;
  • Bei gelegentlichen Transaktionen mit einem Wert von mindestens 10 000 €;
  • Bei der Teilnahme an der Gründung einer juristischen Person;
  • Bei dem Verdacht auf die Geldwäsche oder die Finanzierung des Terrorismus;
  • In anderen Fällen, mit den Sonderlimitationen bezüglich der Anbieter von Kryptowert-Dienstleistungen.

Es ist besonders wichtig, hinzuweisen, dass die Verpflichteten die Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden für alle Bareinzahlungen im Wert von mindestens 3 000€ machen müssen.

Die Sorgfaltsprüfung muss durch eine Einsicht in die persönlichen Dokumente der Kunden gemacht werden, um die Kunden zu identifizieren und ihre Identität zu prüfen, sowie durch das Beschaffen der Informationen über den Zweck der Geschäftsbeziehung oder gelegentlichen Transaktionen und, falls nötig, das Beschaffen der Informationen über die Geschäftstätigkeit der Kunden oder ihre Beschäftigung.

Letztlich müssen sowohl die Dokumentation als auch die Informationen, die durch die Sorgfaltsprüfung eingeholt wurden, für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Tag der Beendigung der Geschäftsbeziehung oder ab der Ausführung der gelegentlichen Transaktion, falls keine längere Frist von den zuständigen Behörden verlangt wurde, aufbewahrt werden.

Die Verordnung wird ab dem 10. Juli 2027 anwendbar.

 

Umfasst von,

Daniel Vujacic, LL.M. (UW)